Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Nutzung eines gemieteten Campingbusses, T6 California oder Grand Califonia. Zwischen dem Vermieter Hotz Automobile Gardelegen GmbH, An der breiten Gehre 5, 39638 Gardelegen  und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.

Der Nutzer gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Eigentümer schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Bestandteil des Nutzungsvertrages ist auch das vom Nutzer und dem Eigentümer vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Einweisungs-, Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen. Die gemieteten Fahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, Urlaubsreisen, Events u.ä. genutzt. Untersagt sind z.B. Transporte von (Möbeln, Baustoffen, Gartenpflanzen usw. Rockevents sind ebenfalls von der Vermietung ausgeschlossen.

Wird im Nachhinein eine Zweckentfremdung festgestellt, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.

  1. Preise

Es gelten die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf XXLINKxZURxPREISLISTEXX veröffentlichten Preise inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Die Preise unterscheiden sich zwischen Haupt.- und Nebensaison.

Optional kann dazu gebucht werden. Die Preise finden Sie auf der genannten Internetseite.

Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 14 nicht vermeiden konnte. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 10 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen. Für die Bearbeitung von Strafmandaten, Parktickets und Blitzern wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € per Vorfall erhoben.

Kilometerpauschale:  200 Km pro Miettag enthalten.

Ab dem 15. Miettag sind alle Kilometer enthalten.

Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale laut gültiger Preisliste an = 50,00 €

Diese beinhaltet: Betriebsbereite Bereitstellung, Fahrzeug gereinigt, Kraftstofftank gefüllt, Einweisung, Fahrzeugübergabe und Rücknahme, 4 Warnwesten,  

Zusätzlich bei Grand California : 2 Gaskartuschen. Frischwasser Befüllung, Stromkabel, Adapterkabel, Handbesen.

Ab einer Mietzeit von 8 Tagen erhalten Sie einen Rabatt von 5% auf den Gesamtmietpreis.

Ab einer Mietzeit von 15 Tagen erhalten Sie einen Rabatt von 10% auf den Gesamtmietpreis.

Der Abhol- und der Rückgabetag wird von uns als halber Tag berechnet.

 

  1. Buchung und Zahlung

Zur Buchung eines bestimmten Termins kann der Mieter im Buchungsportal zwischen folgenden Zahlungsmethoden und Zahlungsbedingungen auswählen:

  • Überweisung: Anzahlung ist die jeweilige Kaution des Modells, 5 Tage nach Buchungsdatum und Restzahlung spätestens vor Reisestart, ohne Gebühr
  • Kreditkarte (Visa & Mastercard): 100% Zahlung nach dem 3D Secure – Nur vor Ort möglich
  • PayPal: 100% Zahlung bei Buchung, ohne Gebühr

Bei Zahlung per Kreditkarte ist notwendig, dass Hauptmieter und Kreditkarteninhaber ein und dieselbe Person sind. Des Weiteren ist die Kreditkarte durch den Inhaber für das 3D Secure Verfahren frei zu schalten. 

Mit der Buchung und dem Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung über das Buchungsportal ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht.

Mit Abschluss der Online-Buchung oder der schriftlichen Bestätigung eines Angebotes erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen von XXVERMIETERXX an.

  1. Stornierung

Bei Rücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 50 Tage vor dem 1. Miettag 10 %, bis 30 Tage vor dem 1. Miettag 50 %, bis 7 Tage vor dem 1. Miettag 90 %, weniger als 7 Tage vor dem 1. Miettag 100 %. Wird das Mietfahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 100 % des vereinbarten Mietpreises zu. Eine Stornierung bedarf der schriftlichen Form per Email. Im Anschluss wird durch Hotz Automobile Gardelegen GmbH das Fahrzeug wieder zur Vermietung freigeben. 

Sollte dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mieterverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.

Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.

  1. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum ist die Zeit von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit werden je angefangener Stunde 25,00 € in Rechnung gestellt. Wird durch das Überziehen der Mietzeit eine Anschlussvermietung verhindert, so ist der derzeitige Mieter außerdem für den entstandenen Schaden ausgleichspflichtig. Die Mindestmietdauer während der Haupt- und der Nebensaison beträgt 4 Tage (Ein Wochenende).

 

 

 

  1. Übergabe und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen.

Es kann vorkommen, dass ein Fahrradträger am Fahrzeug montiert ist, obwohl dieser nicht vom Nutzer gebucht wurde. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist der Vermieter aber nicht verpflichtet den Fahrradträger vom Fahrzeug zu montieren. Der Fahrradträger wird dem Nutzer dann auch nicht berechnet.

Spätestens bei der Übergabe hat der Nutzer seinen gültigen Personalausweis und den Führerschein zur Feststellung seiner Identität und der Fahrerlaubnis beim Vermieter vorzulegen. Kopien dieser Dokumente werden nicht akzeptiert. Sollte dieses nicht geschehen, so kann keine Übergabe des Fahrzeugs stattfinden.

Das Fahrzeug ist in vollgetanktem Zustand und besenrein zurückzugeben, insbesondere zu beachten ist die Checkliste der Rückgabe. (Inventar, Füllstände) Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, wird jeder fehlende Liter Diesel mit 2,20 € berechnet. Der Gesamtbetrag wird von der Kaution einbehalten.

Außerdem ist die Küchenzeile (Spüle, Herd und Kühlschrank) gereinigt, trocken und sauber wie bei der Übergabe zu hinterlassen. Die finale Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter. Starke Verunreinigungen z.B. auf den Polstern oder der Küche werden entsprechend der entstandenen Reinigungskosten von der Kaution einbehalten. Die Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbotes im Mietfahrzeug werden 300,00 € von der Kaution einbehalten.

Ist nichts anderes vereinbart, muss die Übergabe am ersten Miettag zwischen 10.00 Uhr – 12.00 Uhr stattfinden, und die Rückgabe am letzten Miettag zwischen 10.00-12.00 Uhr. Das Abstellen des Fahrzeugs am Firmensitz außerhalb unserer Geschäftszeiten ist nicht zulässig. Für die daraus entstehenden Schäden haftet der Nutzer.

  1. Kaution

Spätestens bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und besenreinen Zustand eine Kaution in Höhe von bis zu 650,00 € hinterlegt werden. Die Kaution muss vorab überwiesen werden.

 

Zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen notiert. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und besenreinem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Diese befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte Mängel oder Beschädigungen.

  1. Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters und aller Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen. Die Fahrer müssen ihre Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Der Hauptmieter und alle Fahrer müssen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein und müssen im Mietvertrag bei Fahrzeugübergabe eingetragen werden. Die entsprechenden Führerscheine und Personalausweise müssen bei Übergabe im Original vorgezeigt werden und werden vom Vermieter kopiert.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden

  1. Obhutspflicht

Beim Verlassen des Fahrzeugs ist die Wegfahrsperre einzuschalten und das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter verpflichtet sich an die jeweiligen Verkehrsvorschriften der Länder zu halten. Dabei darf das Fahrzeug nur innerhalb der europäischen Union sowie die Schweiz, Andorra, Island, Norwegen, Kroatien, Mazedonien, Albanien, Bosnien Herzegowina genutzt werden. Das Reiseziel muss dem Vermieter vor Antritt der Fahrt schriftlich mitgeteilt werden. Fahrten in folgende Länder (Lettland, Litauen, Estland, Rumänien, Bulgarien, Türkei, Marokko, Tunesien, Slowakei, Zypern) sind nicht gestattet.

Bitte beachten: Bei Benutzung von Autozügen kann eine spezielle Versicherung durch den Mieter abgeschlossen werden. Sofern diese Versicherung nicht abgeschlossen wird, sind sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstehen, durch den Mieter zu tragen. Ein Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang ist durch die Versicherung des Vermieters abgedeckt. Eine Fährversicherung ist über den Vermieter bzw. die Vollkaskoversicherung abgedeckt und muss nicht separat abgeschlossen werden.

Das Fahren ist nur mit gesicherter und geschlossener Gasflasche gestattet.

  1. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Punkt 11). Sonstige durch den Mieter selbst durchgeführte Reparaturen sind nur nach Absprache möglich, da sonst die Gewährleistung für das noch in der Garantiezeit befindliche Fahrzeug gefährdet ist. Entstandene Kosten aufgrund abgelehnter Gewährleistung durch den Vertragshändler trägt in diesem Fall der Mieter.

Versagt der Kilometerzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

  1. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist haftpflicht- (100 Mio. € Deckungssumme) und vollkaskoversichert (vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung 500,00 € für Voll- und Teilkaskoschäden). Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch nichtverkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. Die Selbstbeteiligung bei Diebstahl beträgt 500,00 €.

 

 

 

  1. Haftung des Mieters

Das angemietete Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen.

Die Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Bei widerrechtlicher Handhabung haftet der Mieter für eventuell dadurch entstandene Schäden in voller Höhe. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.

Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 15) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.

Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

  1. Mitwirkungspflicht

Der Mieter kommt für alle anfallenden Mautgebühren auf. 

Bei Mautgebühren in Norwegen und Schweden:

Für Reisen nach Norwegen und Schweden verpflichtet sich der Mieter, sich vorher umfassend über die Zahlungsmodalitäten zu informieren.. Für Norwegen erfolgt die Registrierung auf www.epcplc.com und für Schweden auf www.epass24.com

 

Bei Mautgebühren in anderen zulässigen Ländern:

Für Reisen in andere Länder verpflichtet sich der Mieter ebenso, sich vorher umfassend über die Zahlungsmodalitäten in den Ziel-Ländern zu informieren und ggf. vor Ort oder vorab bei den entsprechenden Stellen zu registrieren. Dies umfasst neben den Autobahnen auch City.Maut-Gebühren etc. 

Bei Mitnahme von Hunden:

Die Mitnahme ist grundsätzlich erlaubt und kostet eine Bereitstellungsgebühr von 50,00 €, allerdings muss sie zwingend am Tag der Buchung schriftlich per Mail angemeldet werden..

 

  1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, stellt er ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet die geleisteten Zahlungen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.

  1. Unfälle und Schäden

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Punkt 11). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich telefonisch zu unterrichten und einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,00 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden.

Steinschläge (Scheibe):

Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen.

 

Reifenschäden:

Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen vom Mieter bezahlt werden.

 

Markise:

Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!

 

 

 

 

Falsche Befüllung des Wassertanks:

Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoffe  oder Benzinkraftstoffe in den Tank gefüllt wurden, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

 

Falsche Befüllung des Dieseltanks:

Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der Mieter haftet in für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

 

Es werden von Hotz Automobile Gardelegen GmbH nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

  1. Abtretungsverbot
    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
  2. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

Der Nutzer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Eigentümer gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn im Nutzungsvertrag falsche Angaben gemacht werden, das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Eigentümers nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Nutzer oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.

 

 

  1. Schlussbestimmungen, Schriftform, Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Nutzungsvertrages, eventuelle mündliche Absprachen gelten erst nach schriftlicher Fixierung. Etwaige Vermittler (Reisemobil- Vermietungsplattformen) sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Nutzungsvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

Salvatorische Klausel: Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Ist der Nutzer ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Eigentümers für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Kontaktieren Sie uns über WhatsApp

Web

Verwenden Sie die Webanwendung, um uns mit Ihrem Anliegen zu kontaktieren.

Verwenden Sie Ihr Smartphone mit WhatsApp, um uns mit Ihrem Anliegen zu kontaktieren.

Am Smartphone

Scannen Sie mit Ihrem Smartphone den QR-Code, um direkt weitergeleitet zu werden.